Zum Bedienen eines Hallenkrans, einer Arbeitsbühne, eines Gabelstaplers oder eines Teleskopladers dürfen Unternehmen gemäß DGUV-Vorschriften nur Personen / Kranführer beauftragen, die unterwiesen sind und ihre Befähigung in einem Führerschein / Fahrausweis für die entsprechenden Geräte dokumentiert nachweisen können.